Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 2. Soweit in diesem Landesgesetz auf die Familie oder Familienmitglieder abgestellt wird, zählen dazu auch die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner des Bediensteten.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
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