§ 40a Oö. LRGV § 40a

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 2. Soweit in diesem Landesgesetz auf die Familie oder Familienmitglieder abgestellt wird, zählen dazu auch die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner des Bediensteten.

 

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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