(1) Für Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:
1. | Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle. | |||||||||
2. | Für Fahrten zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von § 19 eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden. | |||||||||
3. | Für die Berechnung der Zuteilungsgebühr wird eine Fahrzeit von 1,5 Minuten/km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt. | |||||||||
4. | Zwecks Urlaubsabzug (§ 20 Abs. 1 Z 1) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Z 2 mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen. | |||||||||
5. | Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Z 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren. | |||||||||
6. | Für Fahrten zur Nebendienststelle bzw. zu den Nebendienststellen (und zurück) gebührt das Kilometergeld (§§ 8 und 44) in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014) |
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