§ 20 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 20

Entfall der Zuteilungsgebühr

 

(1) Die Zuteilungsgebühr entfällt

1.

für die Dauer eines Urlaubes;

2.

für die Dauer einer Abwesenheit vom Zuteilungsort wegen eines Krankenstandes;

3.

für die Dauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

4.

wenn im Zuge eines Schicht- und Wechseldienstes mehr als drei zusammenhängende Tage dienstfrei sind, für diese Tage.

Die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort in den Fällen der Z. 1, 2 und 4 entstandenen nachgewiesenen Auslagen werden bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr gemäß § 19 Abs. 2 ersetzt.

 

(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus gebührt die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr übersteigt.

 

(3) Wird ein Bediensteter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung neuerlich dienstzugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Oö. LRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Oö. LRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Oö. LRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Oö. LRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Oö. LRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 Oö. LRGV
§ 21 Oö. LRGV