3. ABSCHNITT
Dienstverrichtungen im Dienstort
Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß § 10. Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt § 14 sinngemäß.
(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:
1. | Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen; | |||||||||
2. | Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung; | |||||||||
3. | Tätigkeiten in Zweigstellen (dislozierten Büroräumen). |
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