Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsFür jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn
1.Ziffer einsdie Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind;
2.Ziffer 2eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort (Wohnort) unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird; in diesem Fall tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung;
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