§ 17a Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Für Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:

1.

Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.

2.

Für Fahrten zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von § 19 eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden.

3.

Für die Berechnung der Zuteilungsgebühr wird eine Fahrzeit von 1,5 Minuten/km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.

4.

Zwecks Urlaubsabzug (§ 20 Abs. 1 Z 1) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Z 2 mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen.

5.

Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Z 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren.

6.

Für Fahrten zur Nebendienststelle bzw. zu den Nebendienststellen (und zurück) gebührt das Kilometergeld (§§ 8 und 44) in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

  1. (1)Absatz einsFür Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von Paragraph 3 a, Absatz 4, immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.
    2. 2.Ziffer 2Für Fahrten zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von § 19 eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden.Für Fahrten zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von Paragraph 19, eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden.
    3. 3.Ziffer 3Für die Berechnung der Zuteilungsgebühr wird eine Fahrzeit von 1,5 Minuten/km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.
    4. 4.Ziffer 4Zwecks Urlaubsabzug (§ 20 Abs. 1 Z 1) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Z 2 mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen.Zwecks Urlaubsabzug (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Ziffer 2, mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen.
    5. 5.Ziffer 5Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Z 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren.Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Ziffer 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren.
    6. 6.Ziffer 6Für Fahrten zur Nebendienststelle bzw. zu den Nebendienststellen (und zurück) gebührt das Kilometergeld in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.
    (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 79/2024)

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Für Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:

1.

Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.

2.

Für Fahrten zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von § 19 eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden.

3.

Für die Berechnung der Zuteilungsgebühr wird eine Fahrzeit von 1,5 Minuten/km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.

4.

Zwecks Urlaubsabzug (§ 20 Abs. 1 Z 1) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Z 2 mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen.

5.

Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Z 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren.

6.

Für Fahrten zur Nebendienststelle bzw. zu den Nebendienststellen (und zurück) gebührt das Kilometergeld (§§ 8 und 44) in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

  1. (1)Absatz einsFür Bedienstete, die mehreren Dienststellen an mehreren Dienstorten länger als 30 Kalendertage zugewiesen sind, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von § 3a Abs. 4 immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.Der Fahrtkostenzuschuss gebührt abweichend von Paragraph 3 a, Absatz 4, immer für die Entfernung zur Hauptdienststelle.
    2. 2.Ziffer 2Für Fahrten zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von § 19 eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden.Für Fahrten zu einer Nebendienststelle (und zurück) gebührt abweichend von Paragraph 19, eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 50 % der Tagesgebühr unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Beschäftigung in der Nebendienststelle. Die Zuteilungsgebühren können gemäß §18 pauschaliert werden.
    3. 3.Ziffer 3Für die Berechnung der Zuteilungsgebühr wird eine Fahrzeit von 1,5 Minuten/km zu Grunde gelegt und zwar in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.
    4. 4.Ziffer 4Zwecks Urlaubsabzug (§ 20 Abs. 1 Z 1) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Z 2 mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen.Zwecks Urlaubsabzug (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,) ist das in Monaten ausgedrückte Ergebnis nach Ziffer 2, mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen.
    5. 5.Ziffer 5Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Z 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren.Bestehen zwei oder mehrere Nebendienststellen, sind die Berechnungen nach Ziffer 2 und 3 für jede Nebendienststelle sinngemäß vorzunehmen und die Ergebnisse zu addieren.
    6. 6.Ziffer 6Für Fahrten zur Nebendienststelle bzw. zu den Nebendienststellen (und zurück) gebührt das Kilometergeld in jenem Ausmaß, um das die Entfernung Wohnung - Nebendienststelle die Entfernung Wohnung - Hauptdienststelle übersteigt.
    (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 79/2024)

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