(1) Die Reisezulage beträgt:
In der | Tagesgebühr | Nächtigungsgebühr |
1 | 16,680 | 15,000 |
2 | 26,400 | 15,000 |
(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, V LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009)
(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 1.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)
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