§ 10 Oö. LRGV Reisezulage

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Reisezulage beträgt:

 

In der
Gebührenstufe

Tagesgebühr
in Euro

Nächtigungsgebühr
in Euro

1

16,680

15,000

2

26,400

15,000

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, V LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009)

(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 1.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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