Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDie Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden oder eine unverhältnismäßig spätere Rückkehr vermieden werden kann. Hiebei gebührt der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. Reisen in einem solchen Fall mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (Paragraph 6, Absatz eins,) sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden oder eine unverhältnismäßig spätere Rückkehr vermieden werden kann. Hiebei gebührt der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. Reisen in einem solchen Fall mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2)Absatz 2Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührt ein Kilometergeld an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisevergütung. Dies gilt nicht
1.Ziffer einsbei Dienstreisen außerhalb Oberösterreichs, sofern nicht die Dienstbehörde (der Dienstgeber) der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zustimmt;
2.Ziffer 2bei Dienstreisen, die zweckmäßig mit einem Massenbeförderungsmittel durchgeführt werden können;
3.Ziffer 3wenn dem Bediensteten ein Dienstkraftwagen zum Selbstlenken zur Verfügung stünde und ihm das Selbstlenken zumutbar wäre;
4.Ziffer 4bei Dienstzuteilungen, Entsendungen und Versetzungen.
(7)Absatz 7Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, nicht vor, so gebührt der Reisekostenersatz in Höhe des Tarifs des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, für die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (Paragraph 6, Absatz eins,) sind, nicht vor, so gebührt der Reisekostenersatz in Höhe des Tarifs des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 3, Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
(8)Absatz 8Für dienstliche Fahrten an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gebührt für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der Dienststelle eine Entschädigung in Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 93/2009)Für dienstliche Fahrten an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gebührt für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der Dienststelle eine Entschädigung in Höhe des Kilometergeldes nach Absatz 3, Anmerkung, LGBl.Nr. 83/1996, 93/2009)
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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