§ 8 Oö. LRGV § 8

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden oder eine unverhältnismäßig spätere Rückkehr vermieden werden kann. Hiebei gebührt der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. Reisen in einem solchen Fall mehrere Bedienstete gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührt ein Kilometergeld an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisevergütung. Dies gilt nicht

1.

bei Dienstreisen außerhalb Oberösterreichs, sofern nicht die Dienstbehörde (der Dienstgeber) der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zustimmt;

2.

bei Dienstreisen, die zweckmäßig mit einem Massenbeförderungsmittel durchgeführt werden können;

3.

wenn dem Bediensteten ein Dienstkraftwagen zum Selbstlenken zur Verfügung stünde und ihm das Selbstlenken zumutbar wäre;

4.

bei Dienstzuteilungen, Entsendungen und Versetzungen.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(3) Das Kilometergeld gemäß Abs. 2 beträgt je Fahrkilometer

1.

für Motorfahrräder und Motorräder

0,140 Euro;

2.

Entfallen

 

3.

für Personen- und Kombinationskraftwagen

0,420 Euro;

4.

für das dienstlich erforderliche Mitführen eines Anhängers

0,051 Euro.

(Anm: LGBl.Nr. V 26/1995, V 80/1997, 90/2001, V 136/2005, V 70/2008, V 141/2009, V 80/2010, 100/2011)

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung mit dem eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,050 Euro. (Anm: LGBl.Nr. V 26/1995, V 80/1997, 90/2001, V 136/2005, V 70/2008, V 141/2009, V 80/2010, 100/2011)

(5) Die Vergütung von 0,180 Euro je Kilometer gemäß § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, V 137/2015)

(6) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 100/2011)

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 für die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel (§ 6 Abs. 1) sind, nicht vor, so gebührt der Reisekostenersatz in Höhe des Tarifs des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels nach Maßgabe des § 6 Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(8) Für dienstliche Fahrten an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gebührt für die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der Dienststelle eine Entschädigung in Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 3. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 93/2009)

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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