(1) Für Bedienstete, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann die Landesregierung anstelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festsetzen. Diese ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Landesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
(3) Neben der Pauschalvergütung erhalten die Bediensteten die nach diesem Landesgesetz zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist.
(4) Hinsichtlich des Anspruchs auf Pauschalvergütung gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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