(1) Für die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt die Reisezulage wie für Werktage. Der Bedienstete ist jedoch nicht berechtigt, wegen eines Sonntages oder Feiertages den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.
(2) Der Bedienstete, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Bedienstete die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(3) Stirbt die bzw. der Bedienstete während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung ihrer bzw. seiner Leiche bzw. Urne vom Land getragen, wenn die Überführung in einen Ort innerhalb des Bundesgebiets erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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