§ 14 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 14

Tagesgebühr

 

(1) Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde - bereits von der ersten Stunde an - ein Zwölftel. Die Tagesgebühr wird nach Kalendertagen abgerechnet, wobei innerhalb eines Kalendertags maximal 12 Zwölftel der vollen Tagesgebühr anfallen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(2) Das Ausmaß der anfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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