Zeitpunkt und Reihenfolge der Abstimmung
(1) Unmittelbar nach Schluss jeder Wechselrede ist über den Antrag, unmittelbar nach Schluss jedes Teils der besonderen Wechselrede ist über den Teil des Antrags, der Gegenstand dieser Wechselrede war, sowie über die hiezu gestellten Abänderungs- und Zusatzanträge (Abs. 3), die in die Wechselrede einbezogen wurden, abzustimmen.
(2) Wird eine besondere Wechselrede abgeführt, so entfällt eine Abstimmung nach der allgemeinen Wechselrede ebenso wie eine sonstige Gesamtabstimmung über den Verhandlungsgegenstand. Entfällt die besondere Wechselrede für einzelne Teile, so ist über diese Teile ohne Wechselrede abzustimmen. Erhält ein Teil des Verhandlungsgegenstands nicht die notwendige Mehrheit, ist der Verhandlungsgegenstand insgesamt abgelehnt.
(3) Vor der Abstimmung über den Hauptantrag ist über die ihn abändernden Anträge so abzustimmen, dass der jeweils weitestgehende zuerst an die Reihe kommt. Nach Annahme des Hauptantrags ist über die Zusatzanträge abzustimmen. Ist eine Reihung auf Grund der zuvor genannten Kriterien nicht zweifelsfrei möglich, hat die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung zu bestimmen.
(4) Wurden Abänderungs- oder Zusatzanträge beschlossen, so hat die bzw. der Vorsitzende den sich aus den gefassten Beschlüssen ergebenden Wortlaut des Antrags festzustellen und vor der zweiten Lesung (§ 39 Abs. 8) bekanntzugeben.
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