§ 41 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 41

Abgabe der Stimme

 

(1) Alle Mitglieder des Landtags haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

 

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.

 

(3) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Mitglied ist es gestattet, sich der Abgabe der Stimme zu enthalten. Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, darf seine Stimme nicht nachträglich abgeben.

 

(4) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es der Landtag beschließt. Die Abgabe der Stimme hat in diesem Fall mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 44 Abs. 11 gelten sinngemäß.

 

(5) Hat der Landtag keinen Beschluss gemäß Abs. 4 gefasst, so hat die Abstimmung nach dem Ermessen der bzw. des Vorsitzenden entweder durch Aufstehen, durch Sitzenbleiben oder durch Erheben einer Hand zu erfolgen. Kann die bzw. der Vorsitzende auf Grund eines solchen Abstimmungsvorgangs das Ergebnis nicht zweifelsfrei feststellen, so ist nach Abs. 4 abzustimmen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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