Beschlussfähigkeit; Mehrheit
(1) Zu einem Beschluss des Landtags ist, soweit nicht verfassungsgesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so ist die Sitzung zu schließen, zu unterbrechen oder zu vertagen (§ 45).
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