§ 37 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 37

Berichterstattung

 

(1) Zu jedem Verhandlungsgegenstand - ausgenommen zu schriftlichen Geschäftsanträgen - ist von einem Mitglied des Landtags Bericht zu erstatten.

 

(2) Die Berichterstattung über eine Regierungsvorlage, die keinem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurde (§ 25 Abs. 5), hat durch das Mitglied der Landesregierung, das die Regierungsvorlage unterzeichnet hat, zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn es nicht Mitglied des Landtags ist. Im Fall der Verhinderung dieses Mitglieds der Landesregierung ist der Bericht von dem zu seiner Vertretung berufenen Mitglied der Landesregierung (Art. 46 Oö. L-VG) zu erstatten. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Berichterstattung über einen Verhandlungsgegenstand gemäß § 18 Abs. 5, wenn die Einberufung des Landtags vom Landeshauptmann oder von der Landesregierung verlangt wurde.

 

(3) Die Berichterstattung über einen Initiativantrag, der keinem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurde (§ 25 Abs. 6 bis 9), hat durch das Mitglied des Landtags, das den Antrag an erster Stelle unterzeichnet hat, zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung ist der Bericht von dem Mitglied zu erstatten, das den Bericht jeweils an nächster Stelle unterzeichnet hat. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für einen Verhandlungsgegenstand gemäß § 18 Abs. 5, wenn die Einberufung des Landtags von Mitgliedern des Landtags verlangt wurde.

 

(4) Die Berichterstattung über einen Ausschussbericht hat durch das durch den Ausschuss hiezu bestellte Mitglied zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung dieses Mitglieds hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident ein anderes Mitglied des Landtags mit dessen Zustimmung und mit Zustimmung der Präsidialkonferenz zur Berichterstattung zu bestellen. Ist die Berichterstattung auf diese Weise nicht gewährleistet, so hat den Bericht die Obfrau bzw. der Obmann des Ausschusses zu erstatten.

 

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß für Verhandlungsgegenstände, die gemäß § 25 Abs. 4 in die Tagesordnung aufgenommen wurden. Wurde vom Ausschuss noch niemand zur Berichterstattung bestellt, so gelten die Bestimmungen des zweiten und des dritten Satzes des Abs. 4 sinngemäß.

 

(6) Über einen Misstrauensantrag hat das Mitglied des Landtags Bericht zu erstatten, das von den antragstellenden Mitgliedern hiefür bestellt wurde. Wurde von den antragstellenden Mitgliedern kein Berichterstatter bestellt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

 

(7) Für die Berichterstattung über einen Verhandlungsgegenstand, der gemäß § 26 Abs. 5 in die Tagesordnung aufgenommen wurde, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß.

 

(8) Über einen schriftlichen Geschäftsantrag (§ 23 Abs. 1) kann Bericht erstattet werden. Gegebenenfalls gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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