Schriftliche Anfragen
(1) Schriftliche Anfragen einer bzw. eines Abgeordneten an ein Mitglied der Landesregierung sind der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten im Weg der Landtagsdirektion zu übergeben.
(2) Die schriftliche Anfrage muss von der bzw. dem anfragenden Abgeordneten und von einem weiteren Mitglied des Landtags eigenhändig unterschrieben sein. Von einem Mitglied des Landtags können höchstens drei schriftliche Anfragen in einem Kalendermonat eingebracht werden.
(3) Schriftliche Anfragen, die den Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 27 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen, sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten dem anfragenden Mitglied des Landtags zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Eingebrachte schriftliche Anfragen sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten unverzüglich der bzw. dem Befragten mitzuteilen und gleichzeitig in Abschrift den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat in der nächsten Arbeitssitzung des Landtags von der Einbringung der schriftlichen Anfrage Mitteilung zu machen und unter Anführung des Gegenstands der schriftlichen Anfrage bekanntzugeben, von wem sie eingebracht wurde und an wen sie gerichtet ist. Die schriftliche Anfrage ist in Abschrift der Amtlichen Niederschrift über die Sitzung des Landtags als Beilage anzuschließen (§ 48 Abs. 2).
(5) Die bzw. der Befragte hat die schriftliche Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 binnen zwei Monaten ab der Übergabe an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten schriftlich oder spätestens in der nach Ablauf der zweimonatigen Frist nächstfolgenden Arbeitssitzung des Landtags mündlich zu beantworten oder die Beantwortung mit Angabe der Gründe abzulehnen. Schriftlich erteilte Antworten oder schriftliche Begründungen der Nichtbeantwortung sind von der bzw. dem Befragten gleichzeitig der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten bekanntzugeben.
(6) Für schriftliche Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 2 gilt Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Befragte die Beantwortung mit dem Hinweis ablehnen kann, dass die Anfrage keine Angelegenheit der Landesvollziehung zum Inhalt hat.
(7) Die schriftlichen Anfragen, die schriftlich erteilten Antworten und die schriftlichen Begründungen der Nichtbeantwortung sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten den Mitgliedern des Landtags unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(8) Schriftliche Anfragen können von der bzw. dem anfragenden Abgeordneten nur mit Zustimmung der bzw. des Befragten und nur vor der Beantwortung oder der Ablehnung der Beantwortung (Abs. 5 und 6) zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 sinngemäß.
0 Kommentare zu § 28 Oö. LGO 2009