§ 34 Oö. LGO 2009 Aktuelle Stunde

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Auf Antrag eines Klubs oder von mindestens fünf Abgeordneten findet in den Arbeitssitzungen des Landtags eine Aktuelle Stunde statt. In der Aktuellen Stunde darf nur ein Landesinteressen allgemein berührendes Thema behandelt werden. Das Thema darf keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.

(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf frühestens nach Beendigung der letzten Arbeitssitzung nur für die nächste Arbeitssitzung gestellt werden und muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtags, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten im Weg der Landtagsdirektion überreicht werden. In diese Frist werden Tage nicht eingerechnet, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben.

(3) Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2, so ist er dem antragstellenden Klub oder den Abgeordneten zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat von einem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die Fraktionen abschriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Werden mehrere zulässige Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde gestellt, so entscheidet die Präsidialkonferenz einstimmig, welchem Antrag der Vorrang zu geben ist. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, obliegt die Entscheidung der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten. Die Präsidialkonferenz und die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident haben bei ihrer Entscheidung auf die Abwechslung zwischen den Fraktionen Bedacht zu nehmen. Die nicht zugelassenen Anträge sind dem antragstellenden Klub oder den Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der gültig eingebrachte und zulässige Antrag ist von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung zu setzen.

(5) Die Aktuelle Stunde findet, wenn der Landtag nicht anderes bestimmt und unbeschadet des § 18 Abs. 5, am Beginn der Tagesordnung statt.

(6) Zu Beginn der Aktuellen Stunde ist einer Sprecherin oder einem Sprecher des antragstellenden Klubs oder der antragstellenden Abgeordneten Gelegenheit zu geben, die Meinung der Antragstellerinnen und/oder Antragsteller zum Thema darzulegen; sodann ist je einem Mitglied der anderen Fraktionen Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben. Im Übrigen ist das Wort nach der Rednerinnen- und Rednerliste (§ 38 Abs. 1) zu erteilen; für die Worterteilung an Mitglieder der Landesregierung gilt § 38 Abs. 3.

(7) (Verfassungsbestimmung) Soweit die Präsidialkonferenz durch einstimmigen Beschluss nicht anderes bestimmt, gilt für die Wortmeldungen Folgendes: Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll 75 Minuten nicht überschreiten, wobei 60 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Die Redezeit der Fraktionssprecherinnen und/oder Fraktionssprecher ist mit jeweils zehn Minuten beschränkt, die der übrigen Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung ist mit jeweils fünf Minuten beschränkt; jedes Mitglied des Landtags darf sich nur einmal zu Wort melden, ausgenommen zur Mitteilung von Tatsachen, die seine Person berühren oder zur Richtigstellung einer unrichtigen Darstellung von Tatsachen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Aussprache in der Aktuellen Stunde im Ausmaß der Überschreitung. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären. Im Übrigen gelten § 38 Abs. 9 sowie § 39 Abs. 3 sinngemäß.

(8) Die Wechselreden über die Dringlichkeit (§ 26 Abs. 4) von Initiativanträgen, die gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 eingebracht wurden und die in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Thema der Aktuellen Stunde stehen, sind im Anschluss an die Aktuelle Stunde zu führen. Hat der Landtag durch Geschäftsbeschluss festgestellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist, so ist der Initiativantrag unmittelbar im Anschluss daran zu behandeln.

(9) § 22 Abs. 10 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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