Fragerecht; allgemeine Bestimmungen
(1) Den Mitgliedern des Landtags steht nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 33 das Recht zu, schriftliche und mündliche sowie dringliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.
(2) Die Anfragen können
1. | Angelegenheiten der Landesvollziehung oder | |||||||||
2. | Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden, | |||||||||
zum Inhalt haben. |
(3) Die Anfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.
(4) Die Anfragen sind an das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu richten.
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