Dringliche Anfragen
(1) Auf Antrag eines Klubs findet über eine im Antrag als dringlich bezeichnete Anfrage, eine Wechselrede in der nächstfolgenden Landtagssitzung statt.
(2) Ein Antrag betreffend eine dringliche Anfrage darf frühestens nach Beendigung der letzten Arbeitssitzung nur für die nächste Arbeitssitzung gestellt werden und muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtags, in der die dringliche Anfrage aufgerufen werden soll, schriftlich der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten im Weg der Landtagsdirektion übermittelt werden. In diese Frist werden Tage nicht eingerechnet, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat.
(3) Die dringliche Anfrage darf nur eine einzige konkrete Hauptfrage und höchstens vier dazugehörige Unterfragen enthalten.
(4) Für den Vortrag der dringlichen Anfrage und deren Begründung stehen einem Mitglied des antragstellenden Klubs höchstens fünf Minuten zur Verfügung. Vor dem Eingang in die Wechselrede hat das befragte Mitglied der Landesregierung die Anfrage kurz und präzise zu beantworten. In der Wechselrede ist zunächst einem Mitglied des antragstellenden Klubs die Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben. Den Mitgliedern einer Fraktion stehen in der Wechselrede insgesamt höchstens fünf Minuten Redezeit zur Verfügung.
(5) Je Klub und Kalenderjahr können höchstens drei Anträge gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei in einer Landtagssitzung höchstens eine dringliche Anfrage je Klub aufgerufen werden darf. Die Reihenfolge der Behandlung von mehreren dringlichen Anfragen verschiedener Klubs in einer Landtagssitzung richtet sich nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens.
(6) In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Art. 18 Abs. 1 Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenen vier Monaten ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Art. 20 Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.
(7) Die Behandlung von dringlichen Anfragen darf nicht nach 15.00 Uhr beginnen. Ein um 14.00 Uhr in Behandlung befindlicher Tagesordnungspunkt darf noch abgeschlossen, ein weiterer Tagesordnungspunkt jedoch erst nach Erledigung der dringlichen Anfragen aufgerufen werden.
(8) § 22 Abs. 10 gilt sinngemäß.
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