Enqueten
(1) Die Präsidialkonferenz kann auf Antrag eines Klubs oder eines Ausschusses die Abhaltung einer Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer Auskunftspersonen) im Landtag über Angelegenheiten seines Wirkungsbereichs beschließen.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Angaben über den Kreis der einzuladenden Personen und Tag der Enquete zu enthalten.
(3) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident eröffnet und schließt die Enquete und führt dabei den Vorsitz. Sie bzw. er leitet die Verhandlung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Enquete auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen oder zu vertagen.
(4) Die Enqueten sind öffentlich, sofern nicht die Präsidialkonferenz anderes bestimmt.
(5) Über die Verhandlungen in einer Enquete werden - sofern die Präsidialkonferenz nicht anderes beschließt - Wortprotokolle verfasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz gelten sinngemäß. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten.
(6) § 50 Abs. 9 gilt sinngemäß.
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