Mündliche Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Landtags kann in den Arbeitssitzungen des Landtags kurze mündliche Anfragen an Mitglieder der Landesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter ist verpflichtet, die Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen wird, kurz und präzise zu beantworten. Dies gilt sinngemäß für Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 2 mit der Maßgabe, dass die bzw. der Befragte die Beantwortung mit dem Hinweis ablehnen kann, dass die Anfrage keine Angelegenheit der Landesvollziehung zum Inhalt hat.
(3) Ein Mitglied des Landtags darf zu jeder Fragestunde nur eine mündliche Anfrage einbringen; darüber hinaus kann zu jeder Fragestunde nur von höchstens drei Abgeordneten derselben Fraktion je eine mündliche Anfrage eingebracht werden.
(4) Jede Arbeitssitzung des Landtags beginnt, wenn zumindest eine mündliche Anfrage zum Aufruf heransteht, mit einer Fragestunde. Ausnahmen bestimmt die Präsidialkonferenz durch einstimmigen Beschluss.
(5) Die Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Der Landtag kann jedoch ohne Wechselrede beschließen, dass die Fragestunde bis auf weitere sechzig Minuten ausgedehnt wird.
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