§ 36 Oö. LGO 2009 Gemeinsame Erklärungen

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Auf Anregung einer Klubobfrau bzw. eines Klubobmanns kann die Präsidialkonferenz mit einstimmigem Beschluss dem Landtag den Text einer gemeinsamen Erklärung vorlegen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Für den Beschluss einer gemeinsamen Erklärung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags und die einstimmige Annahme des Antrags erforderlich.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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