Wechselrede über schriftliche Anfragen
(1) Der Landtag entscheidet auf Antrag ohne Debatte, ob über die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 oder ihre Ablehnung in derselben oder in der nächsten Arbeitssitzung eine Wechselrede stattfinden soll.
(2) In der Wechselrede (Abs. 1) kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.
(3) Nimmt der Landtag die Beantwortung nicht zur Kenntnis, gilt die Anfrage als nicht beantwortet.
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