Einbringung und Weiterleitung mündlicher Anfragen
(1) Beabsichtigt ein Mitglied des Landtags, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten im Weg der Landtagsdirektion den Wortlaut der beabsichtigten mündlichen Anfrage in schriftlicher Form zu übermitteln. Eine solche Ankündigung ist jeweils nur für die nächstfolgende Fragestunde zulässig und muss spätestens am fünften Tag vor der Sitzung des Landtags, in der die Frage aufgerufen werden soll, während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung übermittelt werden. In diese Frist werden Tage nicht eingerechnet, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat.
(2) Die mündlichen Anfragen dürfen nur eine einzige konkrete Frage enthalten. Sie müssen kurz gefasst und in Inhalt und Form so gehalten sein, dass die Antwort kurz und präzise sein kann. Mündliche Anfragen, die diesen Bestimmungen oder den Bestimmungen des Abs. 1, des § 27 Abs. 2 bis 4 oder des § 30 Abs. 3 nicht entsprechen, sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten der bzw. dem anfragenden Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht.
(3) Die Landtagsdirektion hat die eingebrachten Anfragen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen.
(4) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident ist verpflichtet, die schriftliche Ausfertigung der Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied der Landesregierung zuzustellen und gleichzeitig eine Abschrift den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Erhält das zu befragende Mitglied der Landesregierung die schriftliche Ausfertigung der Anfrage nicht mindestens zwei volle Tage vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, nachweisbar persönlich zugestellt, so darf die Beantwortung der Anfrage in der Fragestunde abgelehnt werden; die Ablehnung ist spätestens zu Beginn der Fragestunde der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten bekanntzugeben. In die Frist werden Tage nicht eingerechnet, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat. Wurde die Beantwortung in der Fragestunde von der bzw. dem Befragten abgelehnt, so ist die Anfrage innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, von der bzw. dem Befragten schriftlich zu beantworten. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 7 und des § 29 gelten sinngemäß.
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