§ 43 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 43

Aufwandsersatz und -entschädigung

 

(1) Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes.

(2) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten kann vom Hauptausschuß eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden. Bei der Festlegung der Aufwandsentschädigung ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landarbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Wird eine Aufwandsentschädigung zuerkannt, ist sie monatlich auszubezahlen. Aus der Aufwandsentschädigung kann kein Pensionsanspruch entstehen.

(3) Nähere Bestimmungen über den Aufwandsersatz und die Aufwandsentschädigung regelt die Geschäftsordnung.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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