§ 40 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 40

Kosten der Wahlen

 

(1) Die in Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten für die erforderlichen amtlichen Kundmachungen und amtlichen Stimmzettel hat das Land Oberösterreich zu tragen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.

(2) Dem Land Oberösterreich und den Gemeinden, die den Aufwand der allgemeinen staatlichen Verwaltung zu tragen haben, kommen keine Ansprüche auf Entschädigung für den Personal- und Amtssachaufwand zu.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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