(1) Die Betriebswählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind von den Wahlleitern an einer hiefür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen.
(2) Das Gesamtwählerverzeichnis ist bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro während der Amtsstunden für die Dauer von zehn Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(3) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie bei der Hauptwahlbehörde Berichtigungsanträge gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(4) Über Berichtigungsanträge gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
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