Gesamtergebnis der Wahl
(1) Das Gesamtergebnis der Wahl wird von der Hauptwahlbehörde festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d'Hondt'schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung der Hauptwahlbehörde bei dieser einen schriftlichen begründeten Einspruch erheben. In der Begründung des Einspruches ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
1. | er keine Begründung enthält oder | |||||||||
2. | die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt. |
(3) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis richtigzustellen.
(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.
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