Die finanziellen Erfordernisse, die die Landarbeiterkammer zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, werden gedeckt:
1.
durch die Kammerumlage;
2.
durch Einnahmen der eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;
3.
durch allfällige anderweitige Zuwendungen.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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