Kammerdirektor
(1) Der Hauptausschuß hat eine fachlich qualifizierte Person zum Kammerdirektor zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Kammerdirektors erfolgt auf Vorschlag des Präsidenten. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Hauptausschußmitglieder zulässig. Als wichtige Gründe gelten insbesondere eine grobe Pflichtverletzung sowie die Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
(2) Der Kammerdirektor leitet das Kammerbüro und führt die Dienstaufsicht über die Arbeitnehmer der Kammer. Zu seinen Aufgaben gehören weiters:
1. | die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung sowie an den Sitzungen des Präsidiums und des Hauptausschusses; | |||||||||
2. | die Berichterstattung über die Tätigkeit des Kammerbüros an die Organe der Landarbeiterkammer; | |||||||||
3. | die Vorbereitung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses; | |||||||||
4. | die laufende Geschäftsführung in Angelegenheiten der inneren Organisation einschließlich der Finanz- und Personalangelegenheiten; | |||||||||
5. | die Zeichnung der Geschäftsstücke nach Maßgabe der Geschäftsordnung. |
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