§ 45 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 45

Dienst- und Besoldungsvorschriften

 

(1) Die Dienst- und Besoldungsvorschriften für die Arbeitnehmer der Kammer werden von der Vollversammlung beschlossen. Bei der Regelung der Ansprüche auf Besoldung, Ruhe- und Versorgungsbezüge ist auf die Gebarungsgrundsätze, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landarbeiterkammer und die Art und Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine Gleichstellung mit den entsprechenden Bestimmungen für Bedienstete des Landes Oberösterreich ist anzustreben; jedenfalls ist dabei aber sicherzustellen, daß die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, die für Landesbedienstete, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auch für die Kammerangestellten gelten.

(2) Die Aufnahme von Dienstnehmern und die Besetzung leitender Funktionen im Bereich der Dienststellen hat auf Grund einer Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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