§ 51 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 51

Jahresvoranschlag

 

(1) Der Hauptausschuß hat der Vollversammlung spätestens bis 15. Dezember jedes Kalenderjahres den Entwurf eines Jahresvoranschlages über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung für das folgende Kalenderjahr zur Beschlußfassung vorzulegen. Kommt ein Beschluß über den Jahresvoranschlag vor Ablauf des Kalenderjahres nicht rechtzeitig zustande, so gilt bis zu dieser Beschlußfassung, längstens jedoch während der ersten zwei Monate des Folgejahres, der vorgelegte Voranschlagsentwurf; hiebei können für jeden Monat jeweils bis zu einem Zwölftel der veranschlagten Beträge ausgegeben werden. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten.

(2) Ergibt sich im Laufe des Jahres die Notwendigkeit, vom Voranschlag abzuweichen, so ist die Genehmigung des Hauptausschusses einzuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben oder überschreiten die voraussichtlichen Ausgaben 20% eines veranschlagten Betrages, so ist dafür die Genehmigung der Vollversammlung einzuholen (Nachtrag zum Jahresvoranschlag).

(3) In der von der Vollversammlung zu beschließenden Haushaltsordnung sind die näheren Grundsätze über die Gebarung und die Vermögensverwaltung festzulegen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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