(1) Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Landesgesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Hauptausschusses oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Landarbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.
(2) Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.
(3) Bei Verhinderung einer Kammerrätin bzw. eines Kammerrates an der Teilnahme an einer Sitzung der Vollversammlung kann die betreffende Wählergruppe eine Person aus dem Kreis der nicht gewählten Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 erfüllt, als Ersatzmitglied zur Teilnahme an dieser Sitzung der Vollversammlung entsenden. Die entsendete Person hat bei einer erstmaligen Sitzungsteilnahme als Ersatzmitglied das Gelöbnis gemäß § 15 Abs. 2 zu leisten. Die Rechte und Pflichten gemäß dem VII. Abschnitt gelten für sie sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 14/2021)
(4) Die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Kammerrätinnen bzw. Kammerräten die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionärinnen bzw. Funktionäre der Landarbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 14/2021)
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