§ 34 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 34

Wahlvorschläge

 

(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen innerhalb der in der Landarbeiterkammerwahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlbehörde einzubringen. Sie müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und genaue Anschrift sind anzugeben.

 

(2) Wahlvorschläge müssen

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe,

2.

die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 102 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers sowie

3.

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten

enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter.

 

(3) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

 

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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