Aufsicht
(1) Die Landarbeiterkammer unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2) In und zur Wahrnehmung dieses Aufsichtsrechts
1. | kann die Vollversammlung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt; | |||||||||
2. | können Beschlüsse der Vollversammlung außer Kraft gesetzt werden, wenn durch solche bestehende Vorschriften verletzt werden; | |||||||||
3. | bedürfen die Geschäftsordnung, die Beschlußfassung über Dienst- und Besoldungsvorschriften und die Haushaltsordnung sowie die Festlegung von Aufwandsentschädigungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung; | |||||||||
4. | kann die Gebarung bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit geprüft werden; | |||||||||
5. | hat die Landarbeiterkammer auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
6. | ist die Landesregierung zu jeder Sitzung der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen und ist dieser binnen angemessener Zeit eine Niederschrift zu übersenden; | |||||||||
7. | ist der Landesregierung der Rechnungsabschluß sowie der Tätigkeitsbericht bis spätestens einen Monat nach Beschluß der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. |
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