Wahlanfechtung
Die Gültigkeit der Wahlen im Bereich der Betriebswahlbehörden sowie der Briefwahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
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