Funktionsenthebung und Mandatsverlust
(1) Ein Kammerrat, gegen den wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht zum o.ö. Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, darf bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens seine Funktion nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt der Hauptwahlbehörde. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)
(2) Die Funktion eines Kammerrates endet durch den Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer, durch Verlust, mit der Konstituierung der neu gewählten oder mit der Auflösung der Vollversammlung. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
(3) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleiben der Präsident, die Vizepräsidenten und der Hauptausschuß bis zur jeweiligen Neuwahl in ihren Funktionen.
(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten durch Beschluß abberufen. Ein Antrag auf Abberufung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Darüber hinaus kann jeder Funktionär von der Fraktion abberufen werden, der er bei seiner Wahl angehört hat. Über einen Antrag auf Abberufung ist frühestens nach acht Tagen, spätestens aber vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abberufung, ist binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.
(5) Wenn bei einem Kammerrat nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist er von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig zu erklären.
(6) Wenn ein Kammerrat seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann er auf Antrag des Hauptausschusses von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig erklärt werden.
(7) Scheidet der Kammerrat während der Funktionsperiode aus, hat die Hauptwahlbehörde umgehend aus dem Kreis der nicht gewählten Wahlwerber, die in der Wahlwerberliste derjenigen Wählergruppe verzeichnet sind, über deren Wahlvorschlag der ausgeschiedene Kammerrat gewählt war, den Nachfolger zu berufen. Die Berufung erfolgt über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe. Wird über Aufforderung der Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen ein Vorschlag nicht erstattet, ist der in der Wahlwerberliste der betreffenden Wählergruppe bezeichnete nächste Wahlwerber zu berufen. Der berufene Wahlwerber hat vor der Vollversammlung das Gelöbnis gemäß § 15 Abs. 2 zu leisten.
0 Kommentare zu § 42 Oö. LAKG 1996