Erstellung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammermitglieder erfolgt durch das Wahlbüro unter Mitwirkung der Arbeitgeber der Wahlberechtigten, der Betriebsräte, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Gemeinden; diese haben die zur Erstellung der Wählerverzeichnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 12 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 1) und diesbezügliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erfaßten Wahlberechtigten sind vom Wahlbüro in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen (Gesamtwählerverzeichnis). Auf der Grundlage dieses Gesamtwählerverzeichnisses hat das Wahlbüro entsprechend der von der Hauptwahlbehörde gemäß § 28 Abs. 3 Z. 1 erfolgten Zuordnung Betriebswählerverzeichnisse zu erstellen.
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