(1) In Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern kann eine Betriebswahlbehörde eingerichtet werden. Mehrere Betriebe und Betriebsteile können zu einer gemeinsamen Betriebswahlbehörde zusammengefaßt werden, wobei die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Zahl zehn nicht unterschreiten darf.
(2) Eine Betriebswahlbehörde besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder werden von der Hauptwahlbehörde ernannt. Für den Wahlleiter und für jeden Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Die Aufgaben einer Betriebswahlbehörde sind insbesondere:
1. | die Vorbereitung und Durchführung der Wahl; | |||||||||
2. | die Auflage des Wählerverzeichnisses; | |||||||||
3. | die Festlegung der Wahlzeiten und Wahlorte; | |||||||||
4. | die Auszählung der Stimmen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3; | |||||||||
5. | die Übersendung der Wahlunterlagen an die Hauptwahlbehörde. |
(4) Die Betriebswahlbehörde hat den Wahlort bzw. die Wahlorte und nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 die Wahlzeit bzw. die Wahlzeiten festzulegen, wobei die Wahlzeiten, gegebenenfalls vorbehaltlich § 25 Abs. 3 letzter Satz, auch auf nur einen oder zwei der drei Wahltage beschränkt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
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