Wahlbehörden
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlbehörde bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlbehörde anläßlich der nächsten Wahl, die übrigen Wahlbehörden bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden (Stellvertreter) als Wahlleiter und aus Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu berufen. Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen aktiv wahlberechtigt sein. Der Wahlleiter und die Beisitzer sind zur strengen Unparteilichkeit und zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten verhalten.
(3) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Die Ernennung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Werden von einer Wählergruppe Vorschläge nicht zeitgerecht erstattet, sind im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.
(5) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Wahlleiter und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Funktion des Wahlleiters, der Beisitzer und deren Stellvertreter ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Ausübung der Funktion als Mitglied einer Wahlbehörde zu ermöglichen und ihm die dafür notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
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