(1) Die Vollversammlung wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Wahl hat mittels amtlichem Stimmzettel grundsätzlich durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen; die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig.
(3) Wenn auf Grund der abgegebenen (eingelangten) Stimmen bei einer Wahlbehörde das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, hat diese die Wahlkuverts ungeöffnet und unter Verschluß der von der Hauptwahlbehörde im vorhinein dafür bestimmten Betriebswahlbehörde zur gemeinsamen Auszählung mit den dort abgegebenen Stimmen zu übermitteln. Die bestimmte Betriebswahlbehörde hat jedenfalls (auch) am dritten Wahltag die Wahlzeit so festzulegen, daß eine erforderliche gemeinsame Stimmenauszählung möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Landarbeiterkammerwahlordnung). Diese kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.
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