(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag
1. | Mitglieder der Landarbeiterkammer und | |||||||||
2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind. |
(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
1. | Mitglieder der Landarbeiterkammer sind, | |||||||||
2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und | |||||||||
3. | in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 23/2013) |
(Anm: LGBl.Nr. 15/2009)
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