Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Betriebswählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind von den Wahlleitern an einer hiefür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen.
(2) Das Gesamtwählerverzeichnis ist bei der Hauptwahlbehörde, und beim Wahlbüro und bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer während der Amtsstunden für die Dauer von zehn Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(3) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie bei der Hauptwahlbehörde Berichtigungsanträge gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(4) Über Berichtigungsanträge gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) Die Betriebswählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind von den Wahlleitern an einer hiefür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen.
(2) Das Gesamtwählerverzeichnis ist bei der Hauptwahlbehörde, und beim Wahlbüro und bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer während der Amtsstunden für die Dauer von zehn Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)
(3) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie bei der Hauptwahlbehörde Berichtigungsanträge gegen die Wählerverzeichnisse schriftlich einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(4) Über Berichtigungsanträge gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)