§ 19 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat auf Grundlage einer Planung vorzusorgen, dass zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens soziale Dienste für werdende Eltern, Eltern, Familien sowie Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
  2. (1)Absatz einsSoziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (§ 12) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (Paragraph 12,) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.
  3. (2)Absatz 2Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 und 8, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 sowiedes § 22 § 9 Abs. 2 handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist § 9 sinngemäß anzuwenden.Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (Paragraph 6,) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn vondes Paragraph 209, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 22, handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Mit derDie Einrichtung und dem Betriebdie Durchführung sozialer Dienste könnenkann nach Maßgabe des § 9 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.Mit derDie Einrichtung und dem Betriebdie Durchführung sozialer Dienste könnenkann nach Maßgabe des Paragraph 9, private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
  5. (4)Absatz 4Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat auf Grundlage einer Planung vorzusorgen, dass zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens soziale Dienste für werdende Eltern, Eltern, Familien sowie Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
  2. (1)Absatz einsSoziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (§ 12) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (Paragraph 12,) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.
  3. (2)Absatz 2Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 7 und 8, § 21 Abs. 2 Z 4 und 5 sowiedes § 22 § 9 Abs. 2 handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist § 9 sinngemäß anzuwenden.Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (Paragraph 6,) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn vondes Paragraph 209, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 22, handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Mit derDie Einrichtung und dem Betriebdie Durchführung sozialer Dienste könnenkann nach Maßgabe des § 9 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.Mit derDie Einrichtung und dem Betriebdie Durchführung sozialer Dienste könnenkann nach Maßgabe des Paragraph 9, private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
  5. (4)Absatz 4Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

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