§ 29 Oö. GUFG Neufestsetzung von Renten; Abfindung von Renten

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit der bzw. des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt.

(2) Sind zwei Jahre nach dem im § 7 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

(3) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 v.H.% der Vollrente (§ 27 Abs. 3 Z 1) können mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Versehrten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. (Anm:Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung, LGBl. Nr. 75/2003BGBl. II Nr. 245/1999), ist sinngemäß anzuwenden.

(24) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Anspruchsberechtigten kann auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 v.H.% der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Wert der Rente oder des RententeilesRententeils entsprechenden Kapital abgefunden werden, wenn die Verwendung des AbfindungsbetragesAbfindungsbetrags zum ZweckeZweck der wirtschaftlichen Sicherung der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Versehrten gewährleistet erscheint. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(3) Die Höhe des Abfindungskapitals (Abs. 1 und 2) ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(45) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solangesolang die Folgen des DienstunfallesArbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung erfahren(Abs. Als wesentlich gilt eine Verschlimmerung nur, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten (Funktionärs1 zweiter Satz) für länger als drei Monate um mehr als 10 v.H. weiter gemindert wirderfahren. Die neu zu bemessende Rente istwird um den Betrag zu kürzengekürzt, welcher der Berechnungdem Grad der Abfindung zugrunde gelegt wurdeder abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(56) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Unfallheilbehandlung (§ 23), Ansprüche auf HilflosenzuschußVersorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und aufanderen Hilfsmitteln, die Kinderzuschüsse sowieund die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzusetzen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit der bzw. des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt.

(2) Sind zwei Jahre nach dem im § 7 bezeichneten Zeitpunkt abgelaufen, kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

(3) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 v.H.% der Vollrente (§ 27 Abs. 3 Z 1) können mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Versehrten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden. (Anm:Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung, LGBl. Nr. 75/2003BGBl. II Nr. 245/1999), ist sinngemäß anzuwenden.

(24) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Anspruchsberechtigten kann auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 v.H.% der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Wert der Rente oder des RententeilesRententeils entsprechenden Kapital abgefunden werden, wenn die Verwendung des AbfindungsbetragesAbfindungsbetrags zum ZweckeZweck der wirtschaftlichen Sicherung der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Versehrten gewährleistet erscheint. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(3) Die Höhe des Abfindungskapitals (Abs. 1 und 2) ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(45) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solangesolang die Folgen des DienstunfallesArbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung erfahren(Abs. Als wesentlich gilt eine Verschlimmerung nur, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten (Funktionärs1 zweiter Satz) für länger als drei Monate um mehr als 10 v.H. weiter gemindert wirderfahren. Die neu zu bemessende Rente istwird um den Betrag zu kürzengekürzt, welcher der Berechnungdem Grad der Abfindung zugrunde gelegt wurdeder abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(56) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Unfallheilbehandlung (§ 23), Ansprüche auf HilflosenzuschußVersorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und aufanderen Hilfsmitteln, die Kinderzuschüsse sowieund die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

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