Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, fürWenn und solange es die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Der Ersatz von Kosten einer Haushaltshilfe ist zu gewähren, wenn deren Einstellung im Fall einer durch dieArt der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeiterfordert, ist an Stelle des BedienstetenErsatzes der Kosten der Krankenbehandlung der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Der Ersatz dieser Kosten gebührt auch dann, wenn zwar die Art der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet ist.
(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, auch wenn die dort untergebrachten Personen ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (Funktionärs§ 2 Z 3 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997) notwendig ist. Als Anstaltspflege gilt ferner nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Z 4 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997). (Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)
(3) FürWurde Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind alle damit im Zusammenhang entstandenen, von der Krankenanstalt vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen.
(4) Wurde die DauerAnstaltspflege in der Sonderklasse einer Unfallheilbehandlung kannöffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die Gemeinde (der Gemeindeverband) dem Bediensteten (Funktionär) oder seinen Angehörigen in Berücksichtigungentstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe von 90% der SchwerePflege- und Sondergebühren der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung, längstens jedoch bis zum Anfall einer Versehrtenrente, gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweiseSonderklasse zu ersetzen. Der Antrag auf GewährungWerden nach der für die Bediensteten zuständigen Krankenfürsorge Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse zu einem höheren Prozentsatz ersetzt, so sind die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe dieses Prozentsatzes zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 75/2003, 68/2009)
(5) Wurde die Anstaltspflege in einer besonderen Unterstützung muß vor Ablauf des dritten Monates nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt gestellt werdenprivaten Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten (Abs. 3) zu ersetzen, höchstens aber bis 90% der Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse jener in Oberösterreich gelegenen öffentlichen Krankenanstalt, die den höchsten Pflegegebührensatz aufweist; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 75/200368/2009)
(6) War es unabweislich, die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt außerhalb Oberösterreichs in Anspruch zu nehmen, so werden die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 dann zur Gänze ersetzt, wenn die Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse erfolgte. Im anderen Fall gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984)
(7) Die allenfalls entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Beförderung in die Krankenanstalt und aus der Krankenanstalt werden zur Gänze ersetzt.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, fürWenn und solange es die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Der Ersatz von Kosten einer Haushaltshilfe ist zu gewähren, wenn deren Einstellung im Fall einer durch dieArt der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeiterfordert, ist an Stelle des BedienstetenErsatzes der Kosten der Krankenbehandlung der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Der Ersatz dieser Kosten gebührt auch dann, wenn zwar die Art der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet ist.
(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, auch wenn die dort untergebrachten Personen ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (Funktionärs§ 2 Z 3 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997) notwendig ist. Als Anstaltspflege gilt ferner nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Z 4 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997). (Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)
(3) FürWurde Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind alle damit im Zusammenhang entstandenen, von der Krankenanstalt vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen.
(4) Wurde die DauerAnstaltspflege in der Sonderklasse einer Unfallheilbehandlung kannöffentlichen Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die Gemeinde (der Gemeindeverband) dem Bediensteten (Funktionär) oder seinen Angehörigen in Berücksichtigungentstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe von 90% der SchwerePflege- und Sondergebühren der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung, längstens jedoch bis zum Anfall einer Versehrtenrente, gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweiseSonderklasse zu ersetzen. Der Antrag auf GewährungWerden nach der für die Bediensteten zuständigen Krankenfürsorge Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse zu einem höheren Prozentsatz ersetzt, so sind die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe dieses Prozentsatzes zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 75/2003, 68/2009)
(5) Wurde die Anstaltspflege in einer besonderen Unterstützung muß vor Ablauf des dritten Monates nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt gestellt werdenprivaten Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten (Abs. 3) zu ersetzen, höchstens aber bis 90% der Pflege- und Sondergebühren der Sonderklasse jener in Oberösterreich gelegenen öffentlichen Krankenanstalt, die den höchsten Pflegegebührensatz aufweist; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 75/200368/2009)
(6) War es unabweislich, die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt außerhalb Oberösterreichs in Anspruch zu nehmen, so werden die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 dann zur Gänze ersetzt, wenn die Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse erfolgte. Im anderen Fall gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984)
(7) Die allenfalls entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Beförderung in die Krankenanstalt und aus der Krankenanstalt werden zur Gänze ersetzt.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)