§ 65 Oö. GemO 1990 § 65

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.

(3) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 106 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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