(1) Die Gemeinde kann das Nutzungsrecht an zum Gemeindegut gehörigen Liegenschaften, soweit öffentliche Interessen die privaten Interessen der Nutzungsberechtigten überwiegen, wie für Bauzwecke oder Umwandlung in eine volkswirtschaftlich höhere, der Art des Nutzungsrechtes nicht entsprechende Kulturgattung, gegen Widmung einer anderen Liegenschaft aufheben.
(2) Derartige Beschlüsse sind vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden hiedurch nicht berührt.
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