(1) Kann bei Gefahr im Verzug der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde eingeholt werden, so hat der Bürgermeister diese Maßnahmen anstelle des sonst zuständigen Kollegialorganes zu treffen; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die Genehmigung dieses Kollegialorganes nachträglich einzuholen.
(2) Durch eine Maßnahme nach Abs. 1 darf - unbeschadet der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 - der Gemeindevoranschlag nicht abgeändert werden.
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