§ 63 Oö. GemO 1990 § 63

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bürgermeister und die anderen Organe der Gemeinde (§ 17), bei Kollegialorganen auch deren Mitglieder, sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(2) In diesen Angelegenheiten ist der Gemeinderat befugt, die im Abs. 1 genannten Organe beziehungsweise deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen; weiters kann der Gemeinderat seinen Wünschen über die Besorgung nicht behördlicher Angelegenheiten in Entschließungen Ausdruck geben und Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der im Abs. 1 genannten Organe, die gegen eine solche Entschließung verstoßen, aufheben.

(3) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden andere gesetzliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit oder die Haftung von Organen der Gemeinde nicht berührt.

In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 62 Oö. GemO 1990
§ 63a Oö. GemO 1990